In zunehmendem Maße gibt es Berührungspunkte zum internationalen Steuerrecht. Sei es, dass grenzüberschreitend Dienstleistungen, insbesondere Montagedienstleistungen, durchgeführt werden und mit denen – je nach zeitlicher Inanspruchnahme – im Ausland – oder ausländische Einheiten im Inland - häufig unerkannt eine Betriebsstätte begründet wird.
Oder sei es, dass bei im Ausland ansässigen Kunden Dienstleistungen mit Hilfe von im Ausland ansässigen Mitarbeitenden ausgeübt werden, welche bei im Falle nachlassender Auftragslage zu Tätigkeiten bei inländischen Auftraggebern umdisponiert werden, was eine inländische Lohnsteuer auslösen kann. Hier gilt es daraufhin zu wirken, dass das ausländische Lohnbüro, aber auch das Lohnbüro am Stammsitz der Gesellschaft Kenntnis über die im Inland verbrachten Arbeitszeiten des im Ausland ansässigen Mitarbeitenden erlangt.
Ebenso zu beachten sind die Begründung ausländischer Betriebsstätten durch einfache Homeoffice-Tätigkeiten im Ausland oder die Begründung einer Auslands-Betriebsstätte durch einen im Ausland ansässigen Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft.
Häufiger ist der Fall anzutreffen, dass ein inländischer Gesellschafter-Geschäftsführer neben bereits im Inland vorhandene Gesellschaften eine (weitere) Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland gründet und die Geschicke der Gesellschaft für diese ausländische Einheit ebenfalls aus dem Inland steuert. Im Inland kommt es in Bezug auf diese ausländische Einheit zu der Gründung einer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte mit der Folge, dass ein Teil des von der im Ausland ansässigen Gesellschaft erzielten Gewinns nach Deutschland allokiert werden muss.
Abgesehen davon, dass die Begründung derartiger Betriebsstätten eine verpflichtende Meldung nach § 138 AO an die Finanzverwaltung auslöst, ist eine durch die vorstehend skizzierten Beispiele ausgelöste Doppelbesteuerung nicht durch das Vorhandensein eines DBA (Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung) zu vermeiden.
Die Beratung im internationalen Steuerrecht gewinnt also stetig an Bedeutung. Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen oder auch private Ereignisse wie Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug nehmen in Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung zu.
Unser in diesem Bereich spezialisiertes Team berät Unternehmen und Privatpersonen in verschiedenen Bereichen des internationalen Steuerrechts, wobei die Beratung sich nicht auf Fragen des ausländischen nationalen Rechts erstreckt.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über wichtige steuerliche Themen mit Auslandsbezug und passende Beratungsangebote unseres Beratungsteams.
Beratungsleistungen im internationalen Steuerrecht
Wir beraten Sie in steuerlichen Fragen mit grenzüberschreitendem Bezug zum Ausland. Unsere Schwerpunktthemen im internationalen Steuerrecht:
- Wegzug (Auswanderung) / Zuzug (Einwanderung) von Unternehmen, Gesellschaftern, Einzelunternehmern und Privatpersonen (Außensteuergesetz für Anteile nach § 17 EStG, Entstrickungsbesteuerung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3a EStG, § 12 KStG, jeweils ohne „Rückkehrmöglichkeit“)
- Deutsche Unternehmen mit Aktivitäten im Ausland ("outbound"), Mitarbeiterentsendungen, Gründung von Zweigniederlassungen
- Vorübergehende Mitarbeiterentsendungen und Hypotax-Verfahren
- Begleitung bei der Gründung von Tochterunternehmen bspw. in Gestalt von US-LLC (Single-Member LLC / Disregarded Entity), Begleitung in der Gründungsphase der US-LLC bei dem im Inland erforderlichen Rechtstypenvergleich nach dem LLC-Erlass
- Ausländische Unternehmen und Privatpersonen mit Aktivitäten in Deutschland, ("inbound"), Dienstleistungs- und Montagebetriebsstätten
- Tätigkeiten von Mitarbeitenden im Ausland (Stichworte: Workation, Home Office im Ausland, mobiles Arbeiten im Ausland, remote work)
- Einkünfte im Ausland: Gestaltung, Nacherklärung, Selbstanzeige
- Verrechnungspreise und Einkünftekorrektur
- Anträge auf Erstattung von aus ausländischen Quellen einbehaltenen Quellensteuern/Kapitalertragsteuern
- Freistellungsaufträge zur Vermeidung des Einbehalts von ausländischen Quellensteuern bspw. § 50 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern
- Internationale Nachfolgeplanung, Erbschaften, Schenkungen, vor dem Hintergrund beabsichtigter Wohnsitzverlagerung